Informationelle Selbstbestimmung
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“
Geschichte
Begriffsursprung: 1971 durch Gutachten von Bernd Lutterbeck
1983: Volkszählungsurteil
- Die Selbstbestimmung bei der freien Entfaltung der Persönlichkeit werde gefährdet durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung.
Eingriffe
Einschränkungen des Grundrechts sind zwar möglich, bedürfen aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entspricht. Dabei hat der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle, d. h. das Allgemeininteresse muss überwiegen.
Es wird differenziert zwischen Maßnahmen, die ohne oder gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, und solchen, die freiwillig erfolgen. Für erstere muss die gesetzliche Ermächtigung auch „bereichsspezifisch, präzise und amtshilfefest“ sein (Volkszählungsurteil, BVerfGE 65, 1 [46]).